CO₂-Kosten tragen Vermietende und Mietende gemeinsam

Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO₂-Abgabe erhoben. Mieterinnen und Mieter mussten diese Kosten bisher allein tragen. Mit dem neuen Gesetz zur Aufteilung der CO₂-Kohlendioxid-Kosten will die Bundesregierung Vermieterinnen und Vermieter ab 2023 nach einem Stufenmodell stärker beteiligen – je nach energetischem Zustand des Hauses.

stufenmodell CO2

Das neue Gesetz regelt die faire Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermietenden und Mieterinnen und Mietern. Es ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Bundesregierung begründet die notwendige Beteiligung der Vermietenden an den Kosten so: „Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt ist, je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind die CO₂-Kosten. Mieterinnen und Mieter haben im Gegensatz zu Eigenheimbesitzern auf diese Rahmenbedingungen keinen Einfluss. Sie können die Kosten nur senken, indem sie sparsam und effizient heizen.“

Die neue Regelung betont die Aufgabe von Vermieterinnen und Vermietern, Mietshäuser mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und für eine gute Dämmung zu sorgen. Die Eigenverantwortung von Mieterinnen und Mietern bleibt bestehen, möglichst sparsam und effizient zu heizen, indem ein Teil der CO₂-Kosten weiterhin auf sie umgelegt wird.

Nach dem Stufenmodell gilt: Je weniger klimafreundlich das Haus ist, desto höher ist der Kostenanteil der Vermietenden. Das können bei einem sehr hohen Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter bis zu 95 Prozent des CO₂-Preises sein. Vorgesehen sind insgesamt zehn Stufen, in denen der Anteil der Vermietenden immer weiter abnimmt. Bei sehr effizienten Gebäuden sollen Mietende die Kosten weiterhin allein tragen.

Die Berechnung erfolgt mit der Heizkostenabrechnung. Auf der Basis von CO₂-Menge und Wohnfläche wird der Emissionsgrad errechnet. Damit wird die Immobilie einer Stufe im Zehn-Stufenmodell zugeordnet, aus dem sich der jeweilige Anteil für Mietende und Vermietende ergibt.

Bei Nichtwohngebäuden gilt übergangsweise eine hälftige Teilung des CO₂-Preises. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eignet sich derzeit noch nicht, da diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden sind.


(Grafik: © Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, 2022)

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