CO2-Kosten zahlen Mietende und Vermietende gemeinsam

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck, Bundesbauministerin Klara Geywitz und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann haben sich auf eine faire Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden sowohl bei Wohn- als auch Nichtwohngebäuden geeinigt.

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen.

Im Gebäudebereich soll der CO2-Preis Vermietende motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mietende dazu, sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis vollständig an ihre Mieter weitergeben. Die Bundesregierung will mit der neuen Aufteilung nach dem Stufenmodell für Wohngebäude der klimapolitischen Lenkungswirkung mehr Gewicht geben.

Bei Wohngebäuden orientiert sich die Kostenteilung an der Energiebilanz der Immobilie. Damit sollen genau dort Anreize geschaffen werden, wo die Potenziale besonders groß sind und eine Sanierung machbar ist. Zugleich ist das Stufenmodell auch für private Vermieter, die nur eine Immobilie vermieten, gut anwendbar.

Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für Vermietende. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter geknüpft.

Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz übernehmen Vermietende 90 Prozent und Mietende zehn Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen Vermietende keine CO2-Kosten mehr tragen. Ausnahmen kann es geben bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten. Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst eine 50:50 Aufteilung, das Stufenmodell soll aber zukünftig auch auf Nichtwohngebäude angewendet werden. Die Regelung soll am 1.1.2023 in Kraft treten.


(Foto: © Alexas Fotos, Pixabay)

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